
Bundesarbeitsgericht: Altenpflegerin ohne Corona-Impfung verliert Lohnanspruch
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt hat entschieden, dass Pflegeeinrichtungen im Jahr 2022 ungeimpfte Beschäftigte ohne Fortzahlung der Vergütung von der Arbeit freistellen durften. Diese Entscheidung betrifft den Zeitraum vom 16. März 2022 bis zum 31. Dezember 2022. Nach einem weiteren Urteil durften die Einrichtungen auch den Urlaubsanspruch der Mitarbeiter entsprechend anteilig kürzen.
Impfpflicht für Beschäftigte in Gesundheitseinrichtungen
Beschäftigte in Pflege- und anderen Gesundheitseinrichtungen mussten bis zum 16. März 2022 einen Nachweis über eine Corona-Impfung, eine Immunität durch Genesung oder über eine Impfunverträglichkeit vorlegen. Andernfalls konnten die Gesundheitsämter ein „Betretungsverbot“ für die jeweilige Einrichtung aussprechen. Diese Maßnahmen sollten sowohl die Bewohner und Patienten schützen als auch die Funktionsfähigkeit der Einrichtungen sicherstellen.
Fall einer Altenpflegerin aus Südbaden
Im konkreten Fall wies das BAG die Klage einer Altenpflegerin aus Südbaden ab. Sie hatte keinen Nachweis über eine Impfung oder Genesung vorgelegt und wurde deshalb von ihrem Arbeitgeber ab dem 16. März 2022 von der Arbeit freigestellt. Ihr wurde auch kein Lohn mehr gezahlt. Das BAG entschied, dass dies rechtmäßig sei, da die Altenpflegerin ohne den Impfnachweis „außerstande (gewesen sei), die geschuldete Arbeitsleistung zu bewirken“.
Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit
Eine Abmahnung, die der Arbeitgeber der Altenpflegerin erteilt hatte, muss jedoch aus der Personalakte entfernt werden. Die unterlassene Impfung stelle „keine abmahnfähige Pflichtverletzung“ dar, da Arbeitnehmer sich auf ihr Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit berufen könnten. Dies müsse von den Arbeitgebern als höchstpersönliche Entscheidung der Arbeitnehmer respektiert werden.
Urlaubsanspruch wird gekürzt
In einem weiteren Urteil entschied das BAG, dass eine Freistellung wegen fehlender Impfung auch zu einem geringeren Urlaubsanspruch führen könne. Die Arbeitgeber dürften die arbeitsfreie Zeit anteilig bei der Berechnung des Jahresurlaubs berücksichtigen. Dies betrifft beispielsweise den Fall einer Alltagsbegleiterin eines Seniorenwohnheims in Nordrhein-Westfalen.
Kritische Betrachtung der Corona-Maßnahmen
Die Entscheidungen des BAG werfen ein Schlaglicht auf die umstrittenen Corona-Maßnahmen und deren Auswirkungen auf die Arbeitswelt. Während die Maßnahmen ursprünglich zum Schutz der Bevölkerung und zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit von Gesundheitseinrichtungen gedacht waren, gibt es nach wie vor Diskussionen über ihre Effektivität und rechtliche Angemessenheit.
Es bleibt abzuwarten, wie zukünftige Urteile in ähnlichen Fällen ausfallen werden und welche langfristigen Konsequenzen diese Entscheidungen für den Arbeitsmarkt und den Schutz der Arbeitnehmerrechte haben werden.
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