
Grundsatzurteil aus Karlsruhe: Makler müssen für ethnische Diskriminierung bei Wohnungsvergabe haften

Der Bundesgerichtshof hat ein wegweisendes Urteil gefällt, das die Immobilienbranche aufhorchen lässt. Wer als Makler Wohnungssuchende aufgrund ihrer Herkunft benachteiligt, muss künftig mit empfindlichen Schadenersatzforderungen rechnen. Ein Fall aus Hessen offenbart dabei ein erschreckendes Bild der alltäglichen Diskriminierung auf dem deutschen Wohnungsmarkt.
Der perfide Test mit dem Namen „Schneider"
Eine Frau mit pakistanischen Wurzeln wollte in Hessen eine Wohnung besichtigen. Was sie erlebte, dürfte vielen Menschen mit ausländisch klingenden Namen nur allzu bekannt vorkommen: Ihre Besichtigungsanfrage wurde abgelehnt. Ebenso erging es ihrem Mann und ihrer Schwester. Doch die Klägerin ließ sich nicht so leicht abwimmeln und griff zu einem simplen, aber entlarvenden Trick.
Sie bewarb sich erneut auf dieselbe Wohnung – mit identischen Angaben, nur unter dem erfundenen Namen „Schneider". Das Ergebnis war so vorhersehbar wie beschämend: Plötzlich stand einer Besichtigung nichts mehr im Wege. Zwei weitere Bewerbungen unter deutsch klingenden Namen bestätigten das Muster. Schneider, Müller, Schmidt – diese Namen öffnen offenbar Türen, die für andere verschlossen bleiben.
BGH stellt klar: Makler sind das „Nadelöhr"
Das Landgericht Darmstadt hatte bereits einen „klaren Fall von Diskriminierung" festgestellt und den Makler zur Zahlung von 3.000 Euro Entschädigung verurteilt. Dieser versuchte sein Glück beim Bundesgerichtshof – und scheiterte krachend. Der Vorsitzende Richter Thomas Koch ließ keinen Zweifel aufkommen: Es handele sich um einen „ziemlich klaren Fall von Diskriminierung".
Besonders bemerkenswert ist die Begründung der höchsten deutschen Zivilrichter. Der Makler sei das „Nadelöhr", das Mietinteressenten passieren müssten. Wer diese Schlüsselposition missbraucht, um Menschen aufgrund ihrer Herkunft auszusortieren, kann sich nicht hinter dem Vermieter verstecken. Das Ziel des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes sei es schließlich, Diskriminierung zu verhindern oder zu beseitigen.
Ein Symptom tieferliegender Probleme
Dieses Urteil wirft ein Schlaglicht auf die angespannte Lage am deutschen Wohnungsmarkt. In Ballungsräumen wie München, Frankfurt oder Berlin kämpfen Wohnungssuchende ohnehin mit explodierenden Mieten und einem viel zu geringen Angebot. Wenn dann noch ethnische Diskriminierung hinzukommt, wird die Situation für Betroffene nahezu unerträglich.
Freilich muss man die Frage stellen, ob solche Urteile allein das Problem lösen können. Die eigentliche Ursache liegt in der jahrzehntelangen Versäumnissen der Politik, ausreichend bezahlbaren Wohnraum zu schaffen. Statt sich in ideologischen Debatten über Mietpreisbremsen und Enteignungen zu verlieren, hätte man längst massiv in den Wohnungsbau investieren müssen. Ein entspannter Wohnungsmarkt würde auch die Diskriminierung reduzieren – denn wo genug Angebot herrscht, kann sich kein Vermieter solche Praktiken leisten.
Rechtliche Konsequenzen für die Branche
Für Immobilienmakler bedeutet das Urteil eine klare Warnung. Sie können sich künftig nicht mehr darauf berufen, lediglich im Auftrag des Vermieters zu handeln. Wer diskriminiert, haftet persönlich – unabhängig davon, ob die Anweisung vom Auftraggeber kam oder nicht. Das Aktenzeichen I ZR 129/25 dürfte in der Branche noch lange nachhallen.
Die 3.000 Euro Entschädigung mögen auf den ersten Blick überschaubar erscheinen. Doch der eigentliche Wert dieses Urteils liegt in seiner Signalwirkung: Diskriminierung auf dem Wohnungsmarkt ist kein Kavaliersdelikt, sondern ein Rechtsverstoß mit handfesten finanziellen Konsequenzen.

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