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30.09.2026
06:48 Uhr
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Konto in Zürich vor dem Aus? EU-Regel setzt Schweizer Banken unter Druck

Konto in Zürich vor dem Aus? EU-Regel setzt Schweizer Banken unter Druck
Symbolbild: KI-generiert

Am 11. Januar 2027 ändert sich für Deutsche mit Konten in der Schweiz, in Großbritannien, der Türkei oder den USA einiges. Ab dann gilt die EU-Bankenrichtlinie CRD VI. Banken aus sogenannten Drittstaaten müssen danach entweder eine Zweigstelle in Deutschland eröffnen oder ihre deutschen Kunden aufgeben. Beides ist teuer, und am Ende zahlt wie so oft der Sparer.

Das Finanzamt kennt diese Konten übrigens längst. Über den automatischen Informationsaustausch erhält das Bundeszentralamt für Steuern jedes Jahr zum 30. September Kontodaten aus 118 Staaten. Neu ist nur, dass jetzt auch die Bank genau hinsieht und rechnet, ob sich ein deutscher Kunde für sie überhaupt noch lohnt.

Bürokratieabbau, der neue Bürokratie schafft

Umgesetzt hat Berlin die Brüsseler Vorgabe mit dem Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz, kurz BRUBEG. Ein Gesetz, das „Entlastung“ im Namen trägt und den Banken eine Zweigstellenpflicht, eine eigene Erlaubnis, Geschäftsleiter vor Ort und neue Meldepflichten auferlegt. Die Ironie ist kaum zu übersehen. Laut Bundesbank sollen die ersten Meldungen voraussichtlich zum 31. März 2027 fällig sein.

Betroffen sind die Kerngeschäfte einer Bank, also Einlagen wie Girokonto und Festgeld, außerdem Kredite und Garantien. Diese dürfen Drittstaatenbanken deutschen Kunden künftig grundsätzlich nicht mehr einfach aus dem Ausland anbieten.

Das Ende des Schweizer Sonderwegs

Bisher war es anders. Vor allem Schweizer Institute konnten sich von der Bafin von der Erlaubnispflicht befreien lassen und deutsche Kunden ohne eigene Niederlassung betreuen. Für Konten und Kredite soll das laut Juristen künftig nicht mehr gehen. Für eine kleine Privatbank in Genf oder Lugano wird es damit schlicht eine Kostenfrage. Wenn der Aufwand den Ertrag übersteigt, trennt sie sich eben von den Kunden.

Entwarnung mit Kleingedrucktem

Zuerst die gute Nachricht: Am 11. Januar wird kein bestehendes Konto automatisch geschlossen. Verträge, die vor dem 11. Juli 2026 geschlossen wurden, genießen nach der Richtlinie Bestandsschutz. Wer später unterschrieben hat, geht leer aus.

Ganz sicher ist aber auch der Altvertrag nicht. Fachleute halten es für möglich, dass größere Änderungen, etwa ein höherer Kreditrahmen, den Schutz kosten könnten. Viele Auslegungsfragen sollen Bafin und die europäische Bankenaufsicht EBA erst in der Praxis klären. Außerdem kann die Bank einen geschützten Vertrag nach ihren Geschäftsbedingungen weiterhin kündigen.

Die schmale Hintertür

Eine Ausnahme bleibt, die sogenannte „Reverse Solicitation“. Wer ganz aus eigenem Antrieb in Zürich eine Filiale betritt und ein Konto eröffnen will, darf das weiterhin versuchen. Hat die Bank vorher geworben oder einen Vermittler geschickt, fällt die Ausnahme weg. Einer Fachanalyse zufolge setzt das deutsche Gesetz diese Regel zudem nicht eins zu eins um. Vorsichtige Banken dürften deutsche Neukunden deshalb lieber gleich ablehnen.

Wer kaum etwas merkt und was jetzt zu tun ist

Für Tagesgeld in Österreich, den Niederlanden oder Frankreich ändert sich nichts. Auch Liechtenstein und Norwegen bleiben als Mitglieder des Europäischen Wirtschaftsraums außen vor. Nicht betroffen sind außerdem Banken mit einer deutschen Tochter samt eigener Lizenz, etwa die Ziraat Bank International oder die İşbank AG in Frankfurt. Reine Depots gehören nicht zu den Kerngeschäften. Hängt aber ein Verrechnungskonto mit Guthaben daran, wird die Abgrenzung schwierig.

  • Vertragsdatum prüfen: vor oder nach dem 11. Juli 2026?
  • Post der Bank in den kommenden Wochen aufmerksam lesen
  • Vor jeder Vertragsänderung klären, ob der Bestandsschutz betroffen ist
  • Zinsen und Dividenden aus dem Ausland weiterhin in der Anlage KAP angeben

Für viele Bürger zeigt der Fall, wie wenig Kontrolle sie über ihr Geld haben, wenn es auf Konten liegt. Ob man ein Auslandskonto behalten darf, entscheiden künftig Brüssel, Berlin und die Bank. Physisches Gold und Silber hängen dagegen an keinem Konto und keiner Zweigstellenpflicht. Als Beimischung in einem breit gestreuten Vermögen können sie deshalb eine sinnvolle Ergänzung sein.

Hinweis: Dieser Beitrag ist keine Anlage-, Steuer- oder Rechtsberatung. Er gibt unsere redaktionelle Meinung und die uns vorliegenden Informationen wieder. Bitte informieren Sie sich selbst, holen Sie im Zweifel fachkundigen Rat ein und treffen Sie Ihre Entscheidungen in eigener Verantwortung.

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