
Ein Geheimdienst, der lügen darf: Dobrindts Verfassungsschutz-Reform und ihr gefährliches Potenzial
Was hätte George Orwell wohl zu diesem Vorhaben gesagt? Bundesinnenminister Alexander Dobrindt (CSU) plant eine Reform des Nachrichtendienstrechts, die es dem Verfassungsschutz künftig gestatten soll, Informationen zu „löschen oder zu verfälschen“. Ein Inlandsgeheimdienst, der offiziell die Erlaubnis erhält, Tatsachen umzudeuten und falsche Angaben zu streuen – man muss sich diese Konstruktion auf der Zunge zergehen lassen, um ihre ganze Brisanz zu erfassen.
Ein Sonderweg, den kaum eine Demokratie kennt
Deutschland leistet sich – anders als die meisten europäischen Nachbarn – einen Inlandsgeheimdienst, dessen Auftrag nicht strafrechtlicher, sondern politischer Natur ist. Der Verfassungsschutz soll nicht Straftaten aufklären, sondern Bestrebungen beobachten, die möglicherweise „verfassungsfeindlich“ sein könnten. Genau weil dieser Beobachtungsgegenstand so vage und politisch aufgeladen ist, war die Behörde bislang bewusst ohne eigene Eingriffsbefugnisse ausgestattet. Beobachten und informieren – ja. Selbst handeln – nein.
Diese Trennung hat das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung immer wieder betont. Es ist ein rechtsstaatliches Bollwerk, das gute Gründe hat. Und genau an diesem Bollwerk rüttelt der Minister nun.
Was der Referentenentwurf wirklich vorsieht
Kernstück des Entwurfs, der bereits vorliegt und noch im Sommer das Kabinett passieren könnte, ist Paragraf 60 zu den sogenannten „Schutzmaßnahmen“. Er soll dem Dienst erlauben, in bestimmten Fällen selbst verdeckt einzugreifen, wenn eine „besondere Bedrohung“ ein „besonders gewichtiges Rechtsgut“ gefährdet und keine andere Behörde rechtzeitig handeln kann.
Die Idee klingt zunächst einleuchtend: Ein eingeschleuster Mitarbeiter, der von einem geplanten Anschlag erfährt, soll Tatmittel sabotieren dürfen, statt tatenlos zuzusehen. Der Entwurf spricht von der „Beeinträchtigung der Funktion von Tatmitteln“, erlaubt aber eben auch die „Bereitstellung falscher Informationen“ sowie die „Löschung oder Verfälschung von Informationen“.
Ein Staat, der seinen eigenen Geheimdienst per Gesetz zur Lüge ermächtigt, sägt an dem Ast, auf dem das Vertrauen der Bürger sitzt.
Das Problem steckt in den schwammigen Begriffen
Wer nun glaubt, es gehe hier ausschließlich um Terrorabwehr, verkennt die Sprengkraft der Formulierungen. Als „besondere Bedrohung“ definiert der Entwurf nicht nur terroristische Straftaten nach Paragraf 129a Strafgesetzbuch, sondern auch „sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten für eine fremde Macht“. Und darunter, so die Begründung, sollen auch „systematische Einflussoperationen“ fallen, die „die demokratische Willensbildung verdeckt manipulieren“.
Besonders heikel ist der Begriff des „besonders gewichtigen Rechtsguts“. Denn dieser meint eben nicht nur Leib und Leben, sondern auch abstrakte Größen wie die „freiheitliche demokratische Grundordnung“ oder gar die „Völkerverständigung“. Wann genau solche Güter „gefährdet“ sind, lässt sich – anders als bei einem konkreten Anschlag – kaum eindeutig bestimmen. Hier öffnet sich eine Tür, durch die politischer Missbrauch mühelos hindurchpasst.
Ein Instrument, das in die falsche Richtung zeigen kann
Man male sich das Szenario aus: Der enge Auslandskontakt einer Oppositionspartei ließe sich als Tätigkeit „für eine fremde Macht“ deuten – und damit zirkulär als Gefahr für die „freiheitliche demokratische Grundordnung“. Bereits heute werden Kontakte der AfD ins Umfeld von US-Präsident Trump reflexartig als ausländische Einflussnahme diffamiert. Doch das Schwert ist zweischneidig: Unter anderen Machtverhältnissen könnten dieselben Maßstäbe genauso gegen international bestens vernetzte linke Parteien gerichtet werden. Man denke an die Treffen sozialistischer Amtsträger, an denen etwa Vizekanzler Lars Klingbeil teilnahm. Ist das dann auch eine „Einflussoperation“? Wer entscheidet das – und nach welchen Kriterien?
Kontrolle? Nur auf dem Papier
Verschärfend kommt hinzu, dass die Schwelle für solche Eingriffe erschreckend niedrig angesetzt ist. Es genügt bereits die bloße „Gefährdung“ eines Rechtsguts – nicht die zuvor definierte „konkretisierte Gefahr“, die tatsächliche Anhaltspunkte im Einzelfall verlangt. Und das Perfideste: Betroffene erfahren von den Maßnahmen regelmäßig nichts. Eine ausdrückliche nachträgliche Benachrichtigung sieht der Entwurf nicht vor. Wer aber nichts weiß, kann sich weder an den Unabhängigen Kontrollrat wenden noch gerichtlichen Rechtsschutz suchen. Die Kontrolle bliebe eine bloße Kulisse.
Zwar müsste die Einstufung als „besondere Bedrohung“ durch die Amtsleitung erfolgen und grundsätzlich vom Kontrollrat bestätigt werden. Doch für „dringende Fälle“ sind Ausnahmen von dieser Vorabkontrolle vorgesehen – und wir alle wissen, wie schnell aus Ausnahmen Regelfälle werden können.
Die berechtigte Sorge vieler Bürger
Es ist nicht nur unsere Redaktion, die hier Alarm schlägt. In der Bevölkerung wächst der Argwohn gegenüber einer Behörde, deren Chefs politische Gegner öffentlich als „existenziell größte Gefahr“ brandmarken. Wenn ein weisungsgebundener Geheimdienst künftig ganz legal Informationen fälschen darf, drängt sich bei vielen Bürgern eine historische Assoziation auf, die man in einem freien Land eigentlich nie wieder hören wollte. Das Vertrauen in die Neutralität staatlicher Institutionen ist ohnehin erschüttert – dieser Entwurf dürfte es weiter untergraben.
Die Grundidee mag legitim sein: Ein V-Mann, der von konkreten Anschlagsplänen erfährt, sollte nicht zur Untätigkeit verdammt sein. Doch der Entwurf geht weit über diesen engen Kern hinaus. Er verkauft eine weitreichende Ermächtigung als eng begrenzte Ausnahme – und verbirgt hinter schwammigen Begriffen ein enormes Missbrauchspotenzial. Genau deshalb verdient dieser Vorstoß nicht das übliche Schweigen im Blätterwald, sondern eine breite, kritische gesellschaftliche Debatte. Wer den Rechtsstaat ernst nimmt, muss hier genau hinschauen.
Hinweis: Dieser Beitrag gibt die Einschätzung unserer Redaktion auf Grundlage der uns vorliegenden Informationen wieder. Er stellt ausdrücklich keine Rechtsberatung dar. Für rechtliche Fragen wenden Sie sich bitte an einen qualifizierten Rechtsbeistand.

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