
Gedenkstätte Buchenwald verteidigt Hausrecht gegen politische Provokation
Das Thüringer Oberverwaltungsgericht hat eine bemerkenswerte Entscheidung getroffen, die weit über die Mauern der Gedenkstätte Buchenwald hinaus Signalwirkung entfalten dürfte. Die Richter bestätigten das Recht der Gedenkstätte, Besuchern mit sogenannten Palästinenser-Tüchern den Zutritt zu verwehren – ein Urteil, das in Zeiten zunehmender antisemitischer Vorfälle in Deutschland längst überfällig war.
Wenn politische Agitation auf historische Verantwortung trifft
Der konkrete Fall, der diese Grundsatzentscheidung herbeiführte, offenbart die ganze Problematik unserer Zeit: Eine Frau wollte ausgerechnet bei der Gedenkfeier zum 80. Jahrestag der Befreiung des Konzentrationslagers mit einer Kufiya erscheinen. Ihre erklärte Absicht sei es gewesen, „sichtbar gegen die Unterstützung der gegenwärtigen israelischen Politik Stellung zu beziehen". Man muss sich diese Unverfrorenheit auf der Zunge zergehen lassen: An einem Ort, an dem 56.000 Menschen von den Nationalsozialisten ermordet wurden, darunter zehntausende Juden, wollte sie ihre antiisraelische Gesinnung zur Schau stellen.
Das Gericht erkannte richtigerweise, dass die Gedenkstätte nicht hinnehmen müsse, dass durch das Tragen der Kufiya gerade auf ihrem Gelände das Sicherheitsgefühl vieler Jüdinnen und Juden gefährdet werde. Diese Entscheidung ist unanfechtbar – und das ist gut so.
Die Kufiya als politisches Symbol
Natürlich wird nun wieder das übliche Lamento angestimmt werden. Man werde in seiner Meinungsfreiheit eingeschränkt, das sei doch nur ein harmloses Kleidungsstück. Doch wer so argumentiert, verschließt bewusst die Augen vor der Realität. Die Kufiya ist längst nicht mehr nur ein traditionelles arabisches Kopftuch, sondern hat sich zu einem eindeutigen politischen Symbol entwickelt – besonders in Kreisen, die Israels Existenzrecht in Frage stellen.
„Die Gedenkstätte müsse nicht hinnehmen, dass durch das Tragen der Kufiya gerade auf ihrem Gelände gegebenenfalls das Sicherheitsgefühl vieler Jüdinnen und Juden gefährdet werde."
Hausrecht schlägt Provokation
Die Stiftung Gedenkstätte Buchenwald hat mit ihrer differenzierten Haltung Augenmaß bewiesen. Sie betrachte die Kufiya nicht per se als antisemitisch, sondern entscheide je nach Kontext und Person. Diese Einzelfallbetrachtung zeigt, dass es hier nicht um pauschale Verbote geht, sondern um den Schutz der Würde des Ortes und seiner Besucher.
Besonders bemerkenswert ist die juristische Begründung des OVG: Der Frau werde der Zutritt nur beschränkt auf das Tragen eines bestimmten Bekleidungsstücks verwehrt. Sie könne die Gedenkstätte jederzeit besuchen – nur eben ohne ihre politische Gesinnung demonstrativ zur Schau zu stellen. Das Interesse der Gedenkstätte, ihren Stiftungszweck zu erfüllen, überwiege in diesem Fall das Recht auf freie Meinungsäußerung.
Ein Zeichen gegen die Instrumentalisierung des Holocaust
Diese Entscheidung sendet ein wichtiges Signal in einer Zeit, in der Holocaust-Relativierung und Antisemitismus wieder salonfähig zu werden drohen. Gedenkstätten sind keine Bühnen für tagespolitische Agitation. Sie sind Orte der Trauer, der Erinnerung und der Mahnung. Wer das nicht respektiert, hat dort nichts verloren.
In das KZ Buchenwald hatten die Nationalsozialisten seit 1937 etwa 280.000 Menschen verschleppt. Die systematische Vernichtung, die dort stattfand, mahnt uns bis heute. Umso wichtiger ist es, dass solche Orte vor politischer Instrumentalisierung geschützt werden – gerade in Zeiten, in denen der Antisemitismus in Deutschland wieder sein hässliches Haupt erhebt, befeuert durch eine verfehlte Migrationspolitik und das Versagen unserer politischen Führung.
Das Urteil des Thüringer OVG ist daher mehr als nur eine juristische Entscheidung. Es ist ein Bekenntnis zur historischen Verantwortung Deutschlands und ein klares Zeichen gegen jede Form der Holocaust-Relativierung. Mögen sich andere Institutionen daran ein Beispiel nehmen.
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