
Haftbefehl wegen 296 Euro: Böhmermann-Streit holt Krah ein!

Gegen den AfD-Bundestagsabgeordneten Maximilian Krah ist Medienberichten zufolge ein zivilrechtlicher Haftbefehl erlassen worden. Zuständig war das Amtsgericht Chemnitz. Auslöser ist keine Straftat, sondern ein Rest von 296,26 Euro aus einem verlorenen Rechtsstreit mit dem ZDF-Satiriker Jan Böhmermann.
Krah soll einem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft ferngeblieben sein. Er selbst erklärte, von diesem Termin nichts gewusst zu haben. Sein Anwalt prüfe den Vorgang.
Vom Champagner-Gerücht zum Vollstreckungstitel
Der Ursprung liegt im Jahr 2024. In seinem Podcast las Böhmermann eine Hörerzuschrift vor, in der von einem Oktoberfestbesuch Krahs und angeblich 200 bestellten Champagnerflaschen die Rede war.
Krah wollte die Verbreitung per einstweiliger Verfügung stoppen – und scheiterte. Das Landgericht Düsseldorf wies den Antrag im Dezember 2024 zurück und verwies unter anderem darauf, dass die Passage als Zuschrift kenntlich gemacht und später mehrfach korrigiert worden sei. Die Berufung blieb erfolglos. Die Kosten trägt der Verlierer – so will es das deutsche Prozessrecht.
Im November 2025 setzte das Gericht die Erstattung auf 4.779,56 Euro plus Zinsen fest. Nach Einleitung der Zwangsvollstreckung überwies Krah 5.053,28 Euro. Doch die Akte blieb offen: Berichten zufolge fehlten weiterhin 296,26 Euro. Krah selbst sprach gegenüber einer Boulevardzeitung von einer Forderung in Höhe von 39 Euro und zeigte sich überrascht, dass immer neue Beträge nachgeschoben würden.
Was ein Haftbefehl nach Paragraf 802g wirklich bedeutet
Wer bei der Schlagzeile an Handschellen denkt, liegt falsch. Nach Paragraf 802g der Zivilprozessordnung kann ein Gericht einen Haftbefehl erlassen, wenn ein Schuldner einem Termin zur Vermögensauskunft unentschuldigt fernbleibt oder die Auskunft verweigert. Es geht um Beugehaft zur Erzwingung einer Auskunft – nicht um Strafverfolgung.
Für den bloßen Erlass ist nach den Immunitätsregeln des Bundestages keine Genehmigung nötig. Eine tatsächliche Vollstreckung müsste das Parlament dagegen erst freigeben. Praktisch heißt das: Solange gezahlt oder die Auskunft erteilt wird, erledigt sich die Sache.
Die eigentliche Frage: Verhältnismäßigkeit und Zwangsgebühren
Aus Sicht unserer Redaktion offenbart der Vorgang gleich zwei Probleme. Erstens: Ein Berufspolitiker und Jurist sollte einen rechtskräftigen Kostentitel geräuschlos abwickeln – auch das gehört zur viel beschworenen Eigenverantwortung. Kritiker aus dem eigenen politischen Lager werfen Krah bereits vor, seiner Partei mitten im Wahlkampfjahr unnötig Munition geliefert zu haben.
Zweitens aber bleibt ein schaler Nachgeschmack. Ein Betrag, für den man kaum ein Wochenende in München bestreiten kann, produziert eine bundesweite Schlagzeile mit dem Wort „Haftbefehl". Und die juristische Dauerfehde eines Satirikers, dessen Sender sich aus verpflichtenden Rundfunkbeiträgen finanziert, gegen einen Oppositionspolitiker wirft Fragen auf, die weit über Champagnerflaschen hinausgehen.
Beobachter dürften genau hinsehen, ob das Verfahren nun schnell und ohne weitere Eskalation beendet wird. Denn Vertrauen in den Rechtsstaat entsteht nicht nur durch korrekte Paragrafen – sondern durch das Gefühl, dass Maß und Mitte für alle gelten.
Hinweis: Dieser Beitrag gibt die Einschätzung unserer Redaktion auf Basis der uns vorliegenden Informationen wieder. Er stellt keine Rechtsberatung dar und ersetzt keine anwaltliche Prüfung im Einzelfall.
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