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Lauschangriff beim Arzt? Ärzte erwägen den Gang nach Karlsruhe

Lauschangriff beim Arzt? Ärzte erwägen den Gang nach Karlsruhe
Symbolbild: KI-generiert

Berlin, 17. September 2026: Ein Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Reform des Nachrichtendienstrechts könnte das ärztliche Schweigerecht empfindlich schwächen. Der Entwurf (Bundestags-Drucksache 21/7868) liegt seit Wochen im Parlament – Medienberichten zufolge ohne größere öffentliche Debatte. Nun erwägt die Bundesärztekammer offenbar den Weg vor das Bundesverfassungsgericht.

Was im Entwurf steht – und was fehlt

Das Kabinett beschloss den Gesetzentwurf am 12. August 2026. Er soll die Rechtsgrundlagen von Bundesnachrichtendienst und Bundesamt für Verfassungsschutz umfassend neu fassen und die operativen Befugnisse ausweiten. Dazu zählt laut den veröffentlichten Unterlagen das heimliche Mithören und Aufzeichnen von Gesprächen in nicht öffentlich zugänglichen Räumen sowie das Betreten von Wohn- und Geschäftsräumen.

Der Knackpunkt steckt im Detail. Der geplante § 32 Bundesverfassungsschutzgesetz schützt Berufsgeheimnisträger – aber nicht alle gleich. Absolut geschützt wären nach dem Entwurf Rechtsanwälte, Kammerrechtsbeistände, Seelsorger und Abgeordnete. Ärzte, Psychotherapeuten und etwa Steuerberater landen in der zweiten Klasse: Bei ihnen sollen nachrichtendienstliche Mittel zulässig sein, wenn es um die Aufklärung "wenigstens erheblich beobachtungsbedürftiger Bedrohungen" geht und der Nachteil nicht außer Verhältnis zum Zweck steht.

Ärzte, Kassen, Psychotherapeuten: Der Protest ist breit

Bundesärztekammer, Kassenärztliche Bundesvereinigung, Bundespsychotherapeutenkammer, die Apothekerschaft und mehrere Fachgesellschaften haben teils scharfe Stellungnahmen abgegeben. Eine Petition mit dem Titel "Hände weg vom Patientengeheimnis!" sammelt Unterschriften. Ein breites Medienecho blieb bislang dennoch aus.

Die Bundesärztekammer fordert in ihrer Stellungnahme vom 27. Juli 2026, Ärzte ausdrücklich in den Kreis der absolut geschützten Personengruppen aufzunehmen – sowohl im Verfassungsschutzgesetz als auch in § 22 des BND-Gesetzes, wo ärztliche Vertraulichkeitsbeziehungen bisher nicht auftauchen. Ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung von Anwälten und Ärzten sei nicht erkennbar; die Kammer verweist dabei auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2016.

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung wird in ihrer Stellungnahme vom 10. August 2026 noch grundsätzlicher:

„Das gegenseitige Vertrauensverhältnis kann Risse bekommen, wenn allein der Verdacht im Raum steht, dass Informationen nicht geschützt sind.“

„Fernliegend“ – aber kein Dementi

Auf Nachfrage in der Bundespressekonferenz habe die Bundesregierung einen Zugriff auf Therapiegespräche als "fernliegend" bezeichnet, ein klares Dementi aber vermieden, wie berichtet wird. Genau das ist aus Sicht unserer Redaktion das eigentliche Problem: Wer heimliche Mittel gesetzlich ermöglicht, darf sich später nicht auf gute Absichten berufen.

Dass Sicherheitsbehörden angesichts realer Bedrohungslagen handlungsfähig sein müssen, bestreitet kaum jemand. Doch wenn der Staat schrittweise in den intimsten Bereich vordringt – in das Gespräch über Depressionen, Suchterkrankungen oder Ängste –, dann wächst das Misstrauen der Bürger. Und Misstrauen hat einen Preis: Wer schweigt, wird schlechter behandelt.

Wie geht es weiter?

Der Bundesrat nimmt Stellung, anschließend berät der Bundestag. Änderungen sind bis zur Verabschiedung möglich. Sollte der Entwurf unverändert durchgehen, schließt die Bundesärztekammer Medienberichten zufolge eine Verfassungsbeschwerde nicht mehr aus. Karlsruhe hat Überwachungsgesetze in der Vergangenheit mehrfach korrigiert – eine Erfahrung, die der Gesetzgeber offenbar regelmäßig vergisst.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Er gibt die Einschätzung unserer Redaktion auf Grundlage der uns vorliegenden Informationen wieder. Für rechtliche Fragen im Einzelfall wenden Sie sich bitte an einen qualifizierten Rechtsbeistand.

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