
Steuerfalle Aktien: Wie der Staat bei Totalverlusten endlich lockerlässt
Wer in den vergangenen Jahren mit Wirecard oder Varta sein Vermögen vernichtet sah, durfte sich bislang nicht einmal über eine anständige steuerliche Entlastung freuen. Doch nun rudert das Bundesfinanzministerium zurück – zumindest teilweise. Ein kürzlich veröffentlichtes BMF-Schreiben bringt Klarheit in eine Materie, die seit Jahren für Kopfschütteln bei geschädigten Anlegern sorgte.
Das Ende einer absurden Regelung
Seit 2020 galt eine Sonderregelung, die man nur als staatliche Verhöhnung gebeutelter Anleger bezeichnen kann: Totalverluste aus Aktiengeschäften durften lediglich mit maximal 20.000 Euro pro Jahr verrechnet werden – und das auch nur mit Gewinnen derselben Art. Wer also mit Wirecard sein halbes Vermögen verlor, durfte sich jahrzehntelang mit der Verrechnung abmühen. Eine Regelung, die in ihrer Absurdität kaum zu überbieten war.
Das Jahressteuergesetz 2024 schaffte diese Ungerechtigkeit endlich ab – rückwirkend für alle noch offenen Fälle. Die entscheidende Randziffer 118 des BMF-Schreibens stellt klar: Verluste aus dem wertlosen Verfall von Aktien können künftig wieder vollständig mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden. Ein überfälliger Schritt, der zeigt, dass selbst in Berlin manchmal die Vernunft siegt.
Die Tücken liegen im Detail
Doch wer glaubt, die Finanzverwaltung würde es den Anlegern nun einfach machen, kennt die deutsche Bürokratie schlecht. Die Banken führen weiterhin drei verschiedene Verlustverrechnungstöpfe: einen für Aktienverluste, einen für sonstige Kapitalanlagen wie Fonds und einen dritten für Totalverluste. Diese byzantinische Komplexität bleibt bestehen.
Immerhin zeigt sich das BMF übergangsweise gnädig: Bis zum 1. Januar 2026 dürfen Banken Totalverluste aus Aktien vorübergehend auch im Topf für "sonstige Verluste" verbuchen. Das bedeutet, dass diese Verluste ausnahmsweise auch mit anderen Kapitalerträgen verrechnet werden können – ein kleines Trostpflaster für geplagte Anleger.
Verfassungsrechtliche Zweifel bleiben bestehen
Die grundsätzliche Frage, ob diese strikte Trennung der Verlustverrechnungstöpfe überhaupt verfassungskonform ist, bleibt weiterhin ungeklärt. Bereits 2020 hatte der Bundesfinanzhof erhebliche Zweifel angemeldet und die Sache dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt. Es geht um nicht weniger als den Gleichbehandlungsgrundsatz: Warum sollten Aktienverluste nicht mit Dividenden oder Zinserträgen verrechnet werden dürfen?
Eine Entscheidung aus Karlsruhe steht noch aus – und könnte das gesamte System der Verlustverrechnung über den Haufen werfen. Bis dahin müssen sich Anleger mit den kleinen Verbesserungen zufriedengeben, die das BMF nun gewährt.
Was bedeutet das für Anleger?
Für all jene, die in den vergangenen Jahren schmerzhafte Totalverluste erlitten haben, eröffnen sich nun neue Möglichkeiten der steuerlichen Optimierung. Die rückwirkende Aufhebung der Verlustverrechnungsbeschränkung bedeutet, dass noch offene Steuerbescheide angepasst werden können. Wer also mit Wirecard, Varta oder anderen Pleitekandidaten Geld verloren hat, sollte seine Unterlagen prüfen.
Doch bei aller berechtigten Freude über diese Lockerung: Die Grundproblematik bleibt bestehen. Der deutsche Staat behandelt Kapitalanleger weiterhin stiefmütterlich. Während in anderen Ländern Verluste umfassend mit allen Einkunftsarten verrechnet werden können, bleibt Deutschland bei seiner kleinlichen Töpfchenwirtschaft.
In Zeiten, in denen die Altersvorsorge zunehmend auf privaten Schultern ruht und die gesetzliche Rente kaum noch zum Leben reicht, wäre eine grundlegende Reform der Kapitalertragsbesteuerung überfällig. Stattdessen beschäftigt sich die Ampelregierung lieber mit ideologischen Prestigeprojekten, während die Bürger bei ihrer Vermögensbildung ausgebremst werden.
Wer angesichts der volatilen Aktienmärkte und der anhaltenden Unsicherheiten nach stabilen Alternativen sucht, sollte auch physische Edelmetalle als Beimischung für ein ausgewogenes Portfolio in Betracht ziehen. Gold und Silber haben sich über Jahrhunderte als Vermögenssicherung bewährt – ganz ohne Totalverlustrisiko.
Hinweis: Dieser Artikel stellt keine Steuerberatung dar. Die dargestellten Informationen entsprechen unserer Meinung und den uns vorliegenden Informationen. Für konkrete steuerliche Fragen sollten Sie unbedingt einen qualifizierten Steuerberater konsultieren. Jeder ist für seine steuerlichen Entscheidungen selbst verantwortlich.
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