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Kettner Edelmetalle
18.12.2025
12:34 Uhr

Wohnungsmarkt-Skandal: Deutscher Name öffnet Türen, ausländischer bleibt draußen

Ein Fall, der tief blicken lässt in die Realität des deutschen Wohnungsmarktes: Eine Frau mit pakistanischen Wurzeln bewirbt sich um eine Besichtigung – und erhält eine Absage. Ihr Mann? Abgelehnt. Ihre Schwester? Ebenfalls. Doch dann der entlarvende Test: Dieselbe Bewerbung, identische Angaben, nur ein anderer Name. „Schneider" statt des pakistanischen Familiennamens. Und siehe da – plötzlich steht die Tür zur Wohnungsbesichtigung weit offen.

Der perfide Beweis einer systematischen Ausgrenzung

Was sich wie ein schlechter Scherz anhört, ist bittere Realität und beschäftigt nun den Bundesgerichtshof in Karlsruhe. Die betroffene Frau ließ es nicht auf sich beruhen und führte einen regelrechten Feldversuch durch. Nicht nur einmal, sondern gleich mehrfach bewarb sie sich unter deutsch klingenden Namen auf dieselbe Wohnung – und erhielt jedes Mal eine Einladung zur Besichtigung. Ein Zufall? Wohl kaum.

Das Landgericht Darmstadt hatte bereits ein klares Urteil gefällt: Diskriminierung. Der Makler wurde zur Zahlung von 3.000 Euro Entschädigung verurteilt. Doch dieser wollte das nicht akzeptieren und zog vor den BGH.

Die juristische Kernfrage: Wer trägt die Verantwortung?

Interessanterweise steht die Diskriminierung selbst gar nicht mehr zur Debatte. Auch am höchsten deutschen Zivilgericht zweifelt niemand daran, dass hier Menschen aufgrund ihrer ethnischen Herkunft benachteiligt wurden. Die eigentliche Streitfrage ist eine andere: Kann der Makler zur Rechenschaft gezogen werden, oder versteckt er sich erfolgreich hinter seinem Auftraggeber, dem Vermieter?

„Makler sind ein Nadelöhr. An ihnen müssen Mietinteressenten vorbei, um eine Wohnung zu bekommen."

So argumentierte die Anwältin der Klägerin – und trifft damit einen wunden Punkt. Würden Makler von jeglicher Haftung ausgenommen, entstünde eine gefährliche Schutzlücke. Ein Freibrief für Diskriminierung, sozusagen.

BGH tendiert zur Maklerhaftung

Der Vorsitzende Richter Thomas Koch ließ in einer vorläufigen Einschätzung durchblicken, wohin die Reise gehen könnte: Der Gesetzeszweck spreche „ziemlich stark dafür", dass auch der Makler haftet. Ein endgültiges Urteil wird Anfang 2026 erwartet.

Ein Symptom eines größeren Problems

Dieser Fall ist leider kein Einzelfall. In Zeiten extremer Wohnungsknappheit, besonders in deutschen Großstädten, haben es Menschen mit ausländisch klingenden Namen oft besonders schwer. Der angespannte Wohnungsmarkt, befeuert durch jahrelange politische Versäumnisse bei Neubau und Infrastruktur, verschärft diese Problematik zusätzlich. Wo Vermieter aus hunderten Bewerbern wählen können, fallen manche schlicht durchs Raster – nicht wegen ihrer Qualifikation als Mieter, sondern wegen ihres Namens.

Es bleibt zu hoffen, dass der BGH ein deutliches Signal sendet. Denn Diskriminierung darf in einem Rechtsstaat keinen Platz haben – weder beim Vermieter noch beim Makler, der als sein verlängerter Arm agiert.

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