
Beweislast umgekehrt: Wer sein Vermögen nicht erklärt, verliert es?

Das Bundeskabinett hat am 12. August 2026 das sogenannte Zollfinanzgerechtigkeitsgesetz beschlossen. Hinter dem sperrigen Namen steckt eine der tiefsten Eingriffsbefugnisse in Eigentumsrechte seit Jahrzehnten: Der Zoll soll Vermögen künftig auch ohne Strafverfahren sicherstellen und einziehen können. Zuständig ist Bundesfinanzminister Lars Klingbeil (SPD).
Porsche weg, Rolex weg – und dann?
Kernstück ist die „administrative Vermögensermittlung und -sicherung“ (aVES). Laut Bundesfinanzministerium darf der Zoll damit bedeutsame Vermögensgegenstände sicherstellen, wenn der Verdacht besteht, dass sie nicht rechtmäßig erworben wurden. Die Schwelle liegt dem Entwurf zufolge in der Regel bei Werten über 100.000 Euro.
Klingbeil selbst formulierte es in der Regierungsmitteilung unmissverständlich:
„Wenn Verdächtige nicht nachweisen können, dass sie Vermögenswerte legal erworben haben, sind der Porsche oder die Rolex erstmal weg.“
Klingt nach Härte gegen Clankriminalität und Drogenhandel. Doch genau an dieser Formulierung entzündet sich die Kritik – denn sie beschreibt eine Umkehr der Beweislast.
Nicht mehr der Staat muss beweisen – sondern der Bürger
Bislang galt: Erst Verurteilung, dann Einziehung. Künftig soll ein begründeter Verdacht genügen, um das Verfahren in Gang zu setzen. Bewertet wird laut Entwurf unter anderem ein Missverhältnis zwischen Vermögenswert und legalem Einkommen, intransparente Strukturen, Vorstrafen oder Verbindungen ins Milieu der organisierten Kriminalität.
Wer nicht mitwirkt, muss damit rechnen, dass Behörde und Gericht daraus Schlüsse ziehen. Kritiker – darunter ein renommierter Finanzwissenschaftler in einem vielbeachteten Kommentar – sehen darin einen Angriff auf das Privateigentum. Ihre Frage: Wie soll ein Achtzigjähriger belegen, woher sein vor dreißig Jahren erwirtschaftetes Vermögen stammt, wenn Aufbewahrungsfristen üblicherweise nur zehn Jahre betragen?
Auch Juristen sind alarmiert
Der Widerspruch kommt nicht nur von rechts oder aus der Wirtschaft. Auf dem Verfassungsblog analysierten drei Strafrechtswissenschaftler den Entwurf und lehnten das aVES-Verfahren ab: Es sei inkonsistent, kompetenzrechtlich zweifelhaft und werfe zahlreiche offene Fragen auf. Dem Bund fehle womöglich schon die Gesetzgebungskompetenz, weil allgemeine Gefahrenabwehr Ländersache sei. Auch die Anwaltschaft und die Gewerkschaft der Polizei hätten in der Verbandsanhörung erheblichen Widerspruch angemeldet.
Hinzu kommt die vortatenunabhängige Verfolgung von Geldwäsche. Bisher braucht Geldwäsche eine Vortat – etwa einen Betrug. Kritiker verweisen auf den Fall des Stuttgarter Unternehmers Michael Ballweg, der monatelang in Untersuchungshaft saß, während der ursprüngliche Vorwurf vor Gericht in dieser Form keinen Bestand hatte.
Die Salamitaktik der Sicherheitsgesetze
Aus Sicht unserer Redaktion folgt hier ein bekanntes Muster: Erst wird ein Instrument als seltene Ausnahme für schwerste Fälle eingeführt, dann wächst der Anwendungsbereich. Der elektronische Kontenabruf war 2003 zur Terrorabwehr gedacht – heute liegt die Zahl der Abrufe Berichten zufolge bei rund 10.000 pro Tag.
Und die wirtschaftlichen Nebenwirkungen? Nach Jahren der Stagnation braucht Deutschland Investoren, Gründer und Leistungsträger. Enteignungsdebatten – ob in Berliner Wahlkämpfen oder in Gesetzentwürfen – ermuntern eher zur Abwanderung als zum Bleiben. Das Gesetz muss noch Bundestag und Bundesrat passieren. Es bleibt abzuwarten, ob die Union hier Korrekturen durchsetzt.
Für Sparer heißt das vor allem eines: Nachweise über Herkunft und Kauf von Werten – ob Depot, Immobilie oder physisches Gold und Silber – sauber dokumentieren und aufbewahren. Edelmetalle bleiben eine sinnvolle Beimischung zur Vermögenssicherung, Rechnungen gehören zwingend dazu.
Hinweis: Dieser Beitrag gibt die Einschätzung unserer Redaktion auf Basis der uns vorliegenden Informationen wieder. Wir leisten keine Rechts- oder Steuerberatung und keine Anlageberatung. Jede Anlageentscheidung erfolgt eigenverantwortlich nach eigener Prüfung.
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