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26.08.2026
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Kuli als „Propagandamittel“: Brandenburgs Schul-Erlass sorgt für Wirbel

Kuli als „Propagandamittel“: Brandenburgs Schul-Erlass sorgt für Wirbel
Symbolbild: KI-generiert

Ein Kugelschreiber mit Parteilogo – und schon greift der Extremismusparagraf. In Brandenburg wenden Schulen das gesetzliche Verbot von „Kennzeichen und Propagandamitteln verfassungsfeindlicher Organisationen“ nun auch auf Werbeartikel der AfD an. Das Bildungsministerium des Landes hält dieses Vorgehen ausdrücklich für rechtmäßig.

Fünf Orte, ein Muster

Zum Start des neuen Schuljahres meldeten mehrere AfD-Politiker, dass Schulen das Mitführen und Verteilen von Gegenständen mit Parteilogo untersagt hätten. Nach Angaben der Märkischen Allgemeinen Zeitung gab es solche Fälle unter anderem in Königs Wusterhausen, Jüterbog, Kloster Lehnin, Ketzin und Wittenberge.

Das Ministerium bestätigte der Zeitung demnach, die Schulen hätten korrekt gehandelt. Am 18. August seien den Schulen der aktuelle Verfassungsschutzbericht sowie ergänzende Informationen zugegangen.

Der Paragraf, auf den es ankommt

Grundlage ist Paragraf 64a des Brandenburgischen Schulgesetzes, überschrieben mit „Verbot verfassungsfeindlicher Handlungen“. Verboten ist danach, Kennzeichen und Propagandamittel verfassungsfeindlicher Organisationen in der Schule, auf dem Schulgelände und bei schulischen Veranstaltungen mitzuführen, zu zeigen, weiterzugeben oder zu verteilen.

Entscheidend ist ein Nachsatz: Bei Organisationen, die in einem Verfassungsschutzbericht des Bundes oder eines Landes als extremistisch benannt werden, wird die Verfassungsfeindlichkeit schlicht vermutet. Eine gerichtliche Feststellung braucht es dafür nicht. Ausgenommen sind Aktivitäten, die zum Unterricht gehören.

Genau hier setzt die neue Praxis an: Der Landesverband wird im Brandenburger Verfassungsschutzbericht 2025 als erwiesen rechtsextremistische Bestrebung geführt. Die Einstufung durch den Landesverfassungsschutz war Medienberichten zufolge im August 2025 bekannt geworden und stützt sich auf ein umfangreiches internes Gutachten.

Verboten war Parteiwerbung ohnehin – warum das trotzdem neu ist

Politische Werbung auf dem Schulgelände untersagt bereits Paragraf 47 des Schulgesetzes. Der Unterschied liegt in der Kategorie: Ein Kugelschreiber ist damit nicht mehr nur ein unzulässiges Werbemittel, sondern kann als „Propagandamittel“ einer als verfassungsfeindlich vermuteten Organisation gelten. Auch Aufkleber, Buttons und T-Shirts wurden von mehreren Schulen so behandelt.

Dazu kommen Meldepflichten: Antisemitische und rassistische Handlungen, die Verherrlichung des Nationalsozialismus – und eben auch Verstöße gegen das Kennzeichenverbot – müssen dem staatlichen Schulamt gemeldet werden. Eingeführt wurde der Paragraf Anfang 2024, nachdem zwei Lehrer über rechtsextreme, sexistische und homophobe Vorfälle an einer Schule in Burg im Spreewald berichtet hatten.

Zwei Verfahren, keine Entscheidung

Rechtlich ist die Lage keineswegs geklärt. Die damalige AfD-Landtagsfraktion beantragte bereits 2024 beim Brandenburgischen Verfassungsgericht eine Normenkontrolle – ausdrücklich auch gegen Paragraf 64a. Entschieden ist darüber laut Bericht bislang nicht. Auch gegen die Einstufung als erwiesen rechtsextremistisch klagt die Partei; ein Urteil steht ebenfalls aus.

AfD-Bildungspolitiker Dennis Hohloch kritisierte das Vorgehen scharf:

„Der Kampf gegen Andersdenkende läuft.“

Es könne nicht sein, so Hohloch weiter, dass auf einmal alles, was mit der AfD in Verbindung gebracht werde, zur Propaganda erklärt und an Schulen verboten sei.

Ein Lehrstück über staatliche Grenzziehung

Aus Sicht unserer Redaktion wirft der Vorgang eine unbequeme Frage auf: Darf eine Behördeneinschätzung, die selbst noch vor Gericht steht, bereits im Klassenzimmer Rechtsfolgen auslösen? Bei einer Partei, die in Brandenburg zuletzt rund 29 Prozent der Wählerstimmen erhielt, betrifft das nicht irgendeine Splittergruppe – sondern das politische Umfeld hunderttausender Familien. Beobachter warnen, dass solche Maßnahmen den Streit eher befeuern als befrieden.

Hinweis: Dieser Beitrag gibt die Einschätzung unserer Redaktion auf Basis der uns vorliegenden Informationen wieder. Er stellt keine Rechtsberatung dar und ersetzt diese nicht.

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